Satzung
des BINNOTEC e.V.
§
1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein
führt den Namen "BINNOTEC e.V."
- Er hat seinen
Sitz in Berlin und wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben
und Ziele des Vereins
- Der Verein
"BINNOTEC e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung.
- Der Verein "BINNOTEC
e.V." fördert die Erforschung und Entwicklung von neuartigen Energie-technologien.
Dies geschieht durch eigene Forschungstätigkeit, wissenschaftlichen Informations-austausch
mit Forschern und Entwicklern, sowie durch die Durchführung von Veranstaltungen,
die öffentlich zugänglich sind (wie z.B. einen wissenschaftlichen
Kongress zu Themen neuartiger Energietechnologien), sowie die Aufklärung
und Information der wissenschaftlichen und allgemeinen Öffentlichkeit
über die Chancen, Möglichkeiten, Gefahren und technologischen Details
neuartiger Energietechnologien. Der Verein fördert explizit auch die
Volksbildung insbesondere durch regelmäßige, öffentlich zugängliche
allgemeinverständliche Vorträge mit Diskussion.
- Der Verein wird
alle wissenschaftlichen Ergebnisse zeitnah veröffentlichen, z. B. im
Internet oder in relevanten Fachzeitschriften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 4 Verwendung
der Mittel
- Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des
BINNOTEC e.V. können werden:
Stimmberechtigte Mitglieder sind die Gründungsmitglieder. Weitere stimmberechtigte
Mitglieder können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
gewählt werden.
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen
oder privaten Rechts werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt
werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder neue Energietechnologien
verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung
erforderlich. Ehrenmitglieder sind nur stimmberechtigt wenn sie zuvor stimmberechtigte
Mitglieder waren oder wenn sie als solche von der Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit aufgenommen werden.
- Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft
endet
- durch schriftliche
Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied des Vorstands. Die
Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
- durch Ausschluß
aus dem Verein. Hat ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen
verstoßen, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist dem
Mitglied eine dreimonatige Einspruchsfrist einzuräumen.
- durch Tod
des Mitgliedes.
§ 6 Beiträge
Die Höhe der
zu zahlenden Geldbeträge und die Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 7 Organe
des Vereins
- Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Angehörigen
dieser Organe haben die Vereinsgeschäfte unparteiisch zu behandeln und
zu ihrer Kenntnis gelangte interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge
der Mitglieder streng vertraulich zu behandeln. Sie üben ihr Amt persönlich
als Ehrenamt unentgeltlich aus. Vertretung ist nicht zulässig.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung
ist oberstes beschlußfassendes Organ. Sie beschließt über
alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Wahl des Vorstandes und
die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.
Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen vom Tage der Versendung an. Anträge
zur Tagesordnung müssen vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem
Vorstand schriftlich vorliegen.
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins dies erfordert, sowie wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in
und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
- Die Mitgliederversammlung
wählt die Kassenprüfer.
§ 9 Vorstand
- Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der Stellvertreter/in und
dem/der Schatzmeister/in.
- Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und Ausschüsse für die Bearbeitung besonderer
Aufgaben einsetzen.
- Die Mitgliederversammlung kann bis zu 4 weitere Vorstandsmitglieder als
erweiterten Vorstand für besondere Aufgaben wählen.
- Über die maximale Höhe der Geldgeschäfte und Verschuldung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung setzt den
Betrag fest, ab dem Geldgeschäfte der Zustimmung oder Unterschrift zweier
Vorstandsmitglieder bedürfen.
- Mit der Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Spezialisten/innen
beauftragen.
§ 10 Wahl
des Vorstandes
- Die Mitgliederversammlung
wählt den Vorstand.
- Die Wahl erfolgt
für zwei Jahre; die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
- Der Vorstand
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Gewählt
ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
§ 11 Verfahrensregeln
- Der erweiterte
Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
- Die Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß
erfolgte.
- Soweit die Satzung
nichts anderes vorsieht, ist für alle Beschlüsse die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Satzungsänderungen
und der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen
der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
§ 12 Auflösung
des Vereins, Vermögensbildung
Bei der Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die Deutsche Vereinigung für Raumenergie
e.V., geführt beim Finanzamt Hagen unter der Steuernummer 321/5738/0312,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.